Ăber unseren Verein
Allgemeines
Der Koordinationsrat Kommunale KriminalprĂ€vention hat im November 2002 die GrĂŒndung des gemeinnĂŒtzigen Vereins "Sicheres Freiburg - Verein zur Förderung der KriminalitĂ€tsverhĂŒtung" initiiert. Damit soll das SicherheitsgefĂŒhl der BĂŒrgerinnen und BĂŒrger gestĂ€rkt und die Sicherheit der Freiburger Bevölkerung erhöht werden.
Die KriminalitĂ€ts-PrĂ€vention ist mir ein persönliches Anliegen. Viele Menschen in Freiburg engagieren sich hier bereits â in ihrem beruflichen oder privaten Umfeld, durch die ehrenamtliche Mitarbeit in unseren PrĂ€ventions-Projekten, durch ihr couragiertes Eingreifen oder durch die Teilnahme an Zivilcourage-Kursen, die das Wissen vermitteln, was in konkreten Situationen getan werden kann.
Ich lade Sie dazu ein, uns bei der KriminalitĂ€ts-PrĂ€vention in Freiburg zu unterstĂŒtzen: Mit Ihrer Mitgliedschaft im Verein âSicheres Freiburgâ e.V., mit Ihren Ideen, Ihrer Spende oder Ihrem persönlichen Engagement.

Vorsitzender von âSicheres Freiburg âVerein zur Förderung der KriminalitĂ€tsverhĂŒtung e.V.
BĂŒrgermeister fĂŒr Kultur, Integration, Soziales und Senioren
Spezielle Aufgaben
Der Verein Sicheres Freiburg e. V.
- soll unter anderem MaĂnahmen und Projekte organisatorisch und finanziell unterstĂŒtzen
- die Ăffentlichkeitsarbeit und Forschungsvorhaben zur VerhĂŒtung von KriminalitĂ€t fördern sowie die
- Zusammenarbeit aller Institutionen und gesellschaftlichen Gruppen erleichtern, die diesem Ziel verpflichtet sind
Der Verein Sicheres Freiburg e. V.
- soll in erster Linie die Basis der bisherigen Arbeit verbreitern - durch stĂ€rkere Beteiligung der BĂŒrgerschaft an
den Zielen und Projekten der Kommunalen KriminalprÀvention und durch Akquirieren von Geldern zur Förderung
von Projekten. - "Die Entwicklung der KriminalitÀt und die KriminalitÀtsfurcht in der Bevölkerung erfordern neben konsequentem
repressivem Vorgehen auch verstÀrkte Anstrengungen zur KriminalprÀvention. Nur so kann auf Dauer der
Rechtsfrieden in unserer Gesellschaft erhalten werden."
Vorstand
GemÀà der Satzung besteht der Vorstand aus dem/der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Davon wird je eine Person von Seiten der Stadt und eine Person von Seiten der Polizei benannt, auĂerdem vier Beisitzern/innen. Diese Personen sollen aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen stammen.
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Erster Vorsitzender Ulrich von Kirchbach, BĂŒrgermeister Stadt Freiburg, Dezernat III |
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Stellvertreter Vorsitzender Uwe Oldenburg, PolizeivizeprÀsident PolizeiprÀsidium Freiburg |
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Stellvertreter Vorsitzender Roland Schneble, Direktor Unternehmenskommunikation i.R. UniversitÀt Freiburg |
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Beisitzerin Ingrid Winkler, 1. Vorsitzender AFB 1. Vorsitzende Arbeitsgemeinschaft der Freiburger BĂŒrgervereine (AFB) |
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Beisitzer Dr. Hermann Hein, 1. Vorsitzender ARGE 1. Vorsitzender ARGE Stadtbild e.V. |
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Beisitzer Thomas Hecht, SchulprÀsident RegierungsprÀsidium Freiburg, Abteilung Schule und Bildung |
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Beisitzer Meinrad Drumm, Erster Kriminalhauptkommissar a. D. Ehemaliger Leiter des Referates PrÀvention beim PolizeiprÀsidium Freiburg |
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 Beisitzer |
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Beratendes Vorstandsmitglied Franziska Duarte-dos-Santos, GeschĂ€ftsfĂŒhrung Kommunale KriminalprĂ€vention der Stadt Freiburg Stadt Freiburg, Amt fĂŒr Soziales |
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GeschĂ€ftsfĂŒhrung Mark Bottke, Sicheres Freiburg e.V. Sicheres Freiburg e.V. |
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Satzung
Unser Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 3705 eingetragen. Unsere aktuelle Satzung können Sie hier nachlesen.
Satzung âSicheres Freiburg e. V.â
Verein zur Förderung der KriminalitĂ€tsverhĂŒtung
PrÀambel
Die qualitative und quantitative Entwicklung der KriminalitĂ€t (Sicherheitslage) und die KriminalitĂ€tsfurcht in der Bevölkerung (SicherheitsgefĂŒhl) erfordern neben konse-quentem repressivem Vorgehen auch verstĂ€rkte Anstrengungen zur KriminalprĂ€ven-tion. Nur so kann auf Dauer der Rechtsfrieden in unserer Gesellschaft erhalten werden. Mit der GewĂ€hrleistung von innerer Sicherheit wird auch die AttraktivitĂ€t einer Stadt wie Freiburg und ihres Umlandes entscheidend positiv beeinflusst. Bisherige KriminalprĂ€vention erstreckte sich im Wesentlichen auf die general- und spezialprĂ€-ventiven Wirkungen der Strafverfolgung durch Polizei und Justiz, auf die Vorbeu-gungs- und BeratungstĂ€tigkeit der Polizei sowie auf uniformierte PrĂ€senz. Die zahl-reichen IntensivierungsmaĂnahmen sind letztlich aber allein nicht geeignet, die un-terschiedlichen Ursachen fĂŒr vielfĂ€ltige KriminalitĂ€tsformen zu beseitigen. KriminalitĂ€t muss ĂŒber die Betrachtung der Tat, der TĂ€ter sowie ihrer Erscheinungsform hinaus vor allem in ihren ĂŒbergreifenden Entstehungs- und BedingungszusammenhĂ€ngen erkannt und verdeutlicht werden. Deshalb bedarf eine neue PrĂ€ventionsstrategie, die auf Ursachenreduzierung ausgerichtet ist, gesamtgesellschaftliche Anstrengungen ideeller, personeller und vor allem finanzieller Art. Grundgedanke dieser Strategie ist, dass KriminalitĂ€tsverhĂŒtung dort ansetzen muss, wo normabweichendes Verhalten in aller Regel entsteht, begĂŒnstigt oder gefördert wird: Auf örtlicher Ebene.
§1
Zweck des Vereins
(1) Ziele des Vereins sind
- die Sicherheit der BĂŒrgerinnen und BĂŒrger zu fördern und dadurch auch
einen Beitrag zur AttraktivitÀt Freiburgs zu leisten,
- der KriminalitÀtsfurcht in der Bevölkerung entgegenzuwirken,
- die Mitwirkungsbereitschaft der BĂŒrger/innen an der KriminalitĂ€tsverhĂŒtung und KriminalitĂ€tsaufklĂ€rung zu erhöhen.
(2) Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der KriminalprÀvention durch
- die DurchfĂŒhrung von fĂŒr kriminalprĂ€ventive MaĂnahmen, Projekten und Initiativen, z. B. in den Bereichen
o Familien-, Senioren-, Frauen- und Jugendpolitik,
o Schul- und Ausbildungspolitik,
o Wohn- und StÀdtebau,
- die DurchfĂŒhrung von Ăffentlichkeitsarbeit und kriminalprĂ€ventiver Forschungsvorhaben,
- die Zusammenarbeit aller mit KriminalitĂ€tsverhĂŒtung befasster Institutionen und gesellschaftlicher Gruppen.
Dabei befasst sich der Verein auch mit allen VorschlĂ€gen des âKoordinationsrates Kommunale KriminalprĂ€ventionâ der Stadt Freiburg. Der Verein nimmt mit einer/einem Vertreter/in an den Sitzungen des Koordinationsrates teil.
(3) Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschlieĂlich und unmittelbar gemeinnĂŒtzige Weise im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung (âsteuerbegĂŒnstigte Zweckeâ, §§ 51 ff. AO).
(4) Der Verein ist selbstlos tÀtig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dĂŒrfen nur fĂŒr die satzungsmĂ€Ăigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhĂ€ltnismĂ€Ăig hohe VergĂŒtungen begĂŒnstigt werden.
§2
Name, Sitz und GeschÀftsjahr des Vereins
(1) Der Verein fĂŒhrt den Namen âSicheres Freiburg e.V"
(2) Sitz des Vereins ist Freiburg i. Br., GeschÀftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natĂŒrliche oder juristische Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist. Voraussetzung ist eine schriftlich an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der/die Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Ăber die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod, bei Auflösung einer Gesellschaft (bei juristischen Personen),
- durch Austritt, der nur schriftlich gegenĂŒber dem Vorstand erklĂ€rt werden kann,
- durch förmlichen Ausschluss, der nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.
(3) Die Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten; er ist jÀhrlich zu bezahlen. Die Höhe des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.
(4) Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden weder eingezahlte BeitrĂ€ge zurĂŒck noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§4
Gewinne und sonstige Vereinsmittel
Der Verein finanziert sich z.B. aus Spenden, Vermögenszuwendungen, ZuschĂŒssen und durch MitgliedsbeitrĂ€ge.
§5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§6
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Davon wird je eine Person von Seiten der Stadt und eine Person von Seiten der Polizei benannt, auĂerdem vier Beisitzern/innen. Diese Personen sollen aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen stammen.
(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die zwei stell-vertretenden Vorsitzenden. Jede/r ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Dem Vorstand gehört kraft Amtes die GeschĂ€ftsfĂŒhrerin bzw. der GeschĂ€ftsfĂŒhrer der Kommunalen KriminalprĂ€vention beim Amt fĂŒr Soziales und
Senioren als beratendes Mitglied an. Dem Vorstand gehört kraft Amtes die GeschĂ€ftsfĂŒhrerin bzw. der GeschĂ€ftsfĂŒhrer des Vereins Sicheres Freiburg e. V. als beratendes Mitglied an. Der Vorstand entscheidet ĂŒber eine monatliche Entlohnung fĂŒr diese TĂ€tigkeit.
(4) Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden einberufen und sollen mindestens halbjÀhrlich stattfinden. Die Beratungspunkte werden in der Einladung benannt.
(5) BeschlĂŒsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vor-stand ist beschlussfĂ€hig, wenn mindestens die HĂ€lfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(6) Ăber Sitzungen und BeschlĂŒsse sind Protokolle zu fertigen, die von dem/r Vorsitzenden und der GeschĂ€ftsfĂŒhrung zu unterzeichnen sind.
(7) Die Amtsdauer des Vorstands betrÀgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulÀssig.
(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet bei der nĂ€chsten regulĂ€ren Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Analoges gilt fĂŒr das Ausscheiden der KassenprĂŒferin/des KassenprĂŒfers.
(9) Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins. Ihm obliegt die AusfĂŒhrung der BeschlĂŒsse der Mitgliederversammlung.
(10) Ăber die KassenfĂŒhrung befindet der Vorstand. Nach Ende des GeschĂ€ftsjahres legt der Vorstand einen allgemeinen Jahresbericht, eine Jahresabrechnung und eine Vorschau fĂŒr das nĂ€chste GeschĂ€ftsjahr in Form eines Haushaltsplanes vor.
§7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie legt die GrundsĂ€tze fĂŒr die Arbeit des Vereins fest.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jĂ€hrlich abzuhalten. Sie beschlieĂt insbesondere ĂŒber
- SatzungsÀnderungen,
- die Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung,
- den Ausschluss eines Mitglieds,
- die Wahl der KassenprĂŒfer/innen,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Auflösung des Vereins.
(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch eine schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte E-Mail-Adresse (bzw. an die letzte bekannte Postanschrift, sofern keine E-Mail-Adresse vorhanden ist) des Mitglieds und muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung erfolgen. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann seine ErgĂ€nzung bis spĂ€testens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. BeschlĂŒsse, durch die die Satzung geĂ€ndert werden soll bedĂŒrfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein schriftliches Abstimmungsverfahren ist zulĂ€ssig.
(4) BeschlĂŒsse ĂŒber SatzungsĂ€nderungen und ĂŒber die Auflösung des Vereins sind dem zustĂ€ndigen Finanzamt und dem Registergericht anzuzeigen. SatzungsĂ€nderungen, die die in § 1 genannten gemeinnĂŒtzigen Zwecke betreffen, sind vorher mit dem zustĂ€ndigen Finanzamt abzustimmen.
(5) Ăber die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift ĂŒber die Ergebnisse zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und von der/dem ProtokollfĂŒhrer/in zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von drei Monaten zugĂ€nglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nach dem die Niederschrift zugĂ€nglich gemacht worden ist, erhoben werden.
(6) Eine auĂerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenĂŒber dem Vorstand verlangen.
§8
KassenprĂŒfung
(1) Gleichzeitig mit dem Vorstand sind zwei KassenprĂŒfer/innen zu wĂ€hlen. Die Rechnung des abgelaufenen GeschĂ€ftsjahres ist durch die KassenprĂŒfer/innen vor der Mitgliederversammlung zu prĂŒfen. Ăber die PrĂŒfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den KassenprĂŒfern/innen zu unterzeichnen und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen ist.
(2) Die KassenprĂŒfer/innen werden auf zwei Jahre gewĂ€hlt. Eine Wiederwahl ist zulĂ€ssig.
§9
Auflösung und VermögensĂŒbertragung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins wird dessen Vermögen an die Stadt Freiburg, die es unmittelbar und ausschlieĂlich fĂŒr gemeinnĂŒtzige Zwecke (insbesondere fĂŒr die Jugendarbeit) zu verwenden hat.